(1)
Die Arrestierten werden in Arresträumen einzeln untergebracht.
(2)
Weibliche und männliche Arrestierte werden getrennt voneinander untergebracht.
(3)
Während der Aufschlusszeiten halten sich die Arrestierten grundsätzlich in Gemeinschaft auf. Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
1.
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
2.
ein schädlicher Einfluss auf andere Arrestierte zu befürchten ist,
3.
es aus pädagogischen Gründen dringend geboten ist.