(1)
Der Jugendarrest wird in einer selbstständigen Anstalt der Justizverwaltung vollzogen.
(2)
Die Gestaltung der Anstalt muss sozialpädagogischen Erfordernissen entsprechen und soziale Gruppenmaßnahmen ermöglichen.
(3)
Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für pädagogische Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.
(4)
Arrest-, Funktions-, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.