(1)
Aufenthalte außerhalb der Anstalt können den Arrestierten zur Erreichung des Arrestziels, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen der Förderung, zur Teilnahme an externen Hilfs- und Beratungsangeboten sowie zur Erfüllung der ihnen auferlegten Weisungen und Auflagen, gewährt werden, namentlich
1.
das Verlassen der Anstalt für mehrere Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person oder ohne Begleitung,
2.
der Aufenthalt in Einrichtungen freier Träger.
Vor Gewährung eines Aufenthaltes außerhalb der Anstalt nach Satz 1 Nummer 2 wird die Jugendrichterin oder der Jugendrichter gehört, die oder der die Arrestierten verurteilt hat.
(2)
Aufenthalte außerhalb der Anstalt können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Arrestierten sowie eine schwere Erkrankung naher Angehöriger.
(3)
Aufenthalte außerhalb der Anstalt dürfen nicht gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Arrestierten sich dem Arrest entziehen oder sie zu Straftaten missbrauchen werden.
(4)
Durch Aufenthalte außerhalb der Anstalt wird die Vollstreckung des Jugendarrestes nicht unterbrochen.
(5)
Für Aufenthalte außerhalb der Anstalt können die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt werden.
(6)
Liegen die Aufenthalte außerhalb der Anstalt ausschließlich im Interesse der Arrestierten, können ihnen die Kosten auferlegt werden. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, kann die Anstalt diese in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.