(1)
Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die zuständige Jugendgerichtshelferin oder der zuständige Jugendgerichtshelfer hält auch während des Dauerarrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der Vermittlung von weiterführenden Hilfen.
(2)
Die Beratung der Arrestierten soll auch die Vermittlung des Kontaktes zu Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die die Arrestierten am Wohnort begleiten und fördern können. Mit dem Einverständnis der Arrestierten stellt die Anstalt den Kontakt zu freien Trägern her, die sie nach der Entlassung an ihrem Wohnort sofort unterstützen können.