(1)
Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Arrestierten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.
(2)
Die Arrestierten können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot, das auf ihre Wünsche und Bedürfnisse Rücksicht nimmt, einkaufen.