(1)
Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht und mit technischen Mitteln abgesucht werden. Die Durchsuchung männlicher Arrestierter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Arrestierter nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2)
Nur bei Gefahr im Verzug ist es auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Arrestierter vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Arrestierten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Arrestierten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein. Die Anordnung ist zu begründen. Anordnung, Durchführung und Ergebnis der Durchsuchung sind aktenkundig zu machen.