(1)
Verstöße der Arrestierten gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im Gespräch aufzuarbeiten.
(2)
Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Arrestierten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. Als solche Maßnahmen kommen namentlich die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder einzelnen Freizeitveranstaltungen in Betracht.
(3)
Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, die Gespräche zu führen und die Maßnahmen anzuordnen.
(4)
Es sollen solche Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen.