(1)
Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Auf eine ausgewogene Besetzung mit Frauen und Männern wird hingewirkt. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.
(2)
Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Arrestes und der Vermittlung der Arrestierten in nachsorgende Maßnahmen mit. Sie fördern das Verständnis für den Arrest und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.
(3)
Der Beirat steht der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt, den Bediensteten und den Arrestierten als Ansprechpartner zur Verfügung.
(4)
Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Arrestierten und die Gestaltung des Arrestes sowie die Arbeitsbedingungen der Bediensteten unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die Arrestierten in ihren Räumen aufsuchen.
(5)
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Arrestierten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.