Jurafuchs

§ 19

BbgJAVollzG
Freizeit, Sport
Unterbringung, Versorgung und Freizeit
Stand 2014-07-10
(1)
Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten. Sie stellt eine angemessen ausgestattete Mediathek sowie Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung.
(2)
Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Arrestes besondere Bedeutung zu. Die Anstalt bietet täglich Maßnahmen oder andere Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung an. Sie fördert die Bereitschaft der Arrestierten, sich sportlich zu betätigen.
(3)
Der Hörfunkempfang ist in den Arresträumen gestattet. Der Empfang von Fernsehprogrammen und die Nutzung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik sind nur in den hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen zulässig.

Meine Notizen

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