Jurafuchs

§ 6

BbgJAVollzG
Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-07-10
Die Anstalt arbeitet eng mit externen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen zusammen, um das Ziel des Arrestes zu erreichen und eine Weiterführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Jugendämter und die Sozialen Dienste der Justiz sowie für freie regionale Träger.

Meine Notizen

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