Jurafuchs

§ 24

BbgJAVollzG
Grundsatz
Sicherheit und Ordnung
Stand 2014-07-10
(1)
Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Förderung der Arrestierten ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes gewaltfreies Klima herrscht.
(2)
Auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ist hinzuwirken. Das Bewusstsein der Arrestierten hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.
(3)
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Arrestierten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Meine Notizen

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