(1)
Die Persönlichkeit der Arrestierten ist zu achten. Ihnen ist zugewandt, verlässlich und konsequent zu begegnen. Maßnahmen sind ihnen regelmäßig zu erläutern.
(2)
Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(3)
Die Arrestierten wirken an der Erreichung des Arrestziels mit. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.