(1)
Die Anstalt unterstützt und berät die Arrestierten in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sowie freien Trägern bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen.
(2)
Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig, im Freizeitarrest auch schon am Abend zuvor, erfolgen, wenn die Arrestierten aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind.
(3)
Bedürftigen Arrestierten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.