Jurafuchs

§ 25

BbgJAVollzG
Allgemeine Verhaltenspflichten
Sicherheit und Ordnung
Stand 2014-07-10
(1)
Die Arrestierten sind für ein sozialverträgliches Miteinander verantwortlich. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.
(2)
Die Arrestierten dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben in der Anstalt nicht stören. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen.
(3)
Ihre Arresträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen müssen die Arrestierten selbst in Ordnung halten und schonend behandeln.
(4)
Die Arrestierten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

Meine Notizen

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