(1)
Die Förderung erfolgt durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten.
(2)
Die Maßnahmen und Programme sind auf die Ausgestaltung des Dauerarrestes ausgerichtet. Ihre Durchführung kann auch Externen, insbesondere freien Trägern, übertragen werden.
(3)
Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die Unterstützung der schulischen und beruflichen Qualifizierung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Außenkontakte. Hierzu hat die Anstalt Angebote vorzuhalten.
(4)
Zur Strukturierung ihres Tages erhalten die Arrestierten einen Tagesplan, der alle für sie vorgesehenen Maßnahmen beinhaltet.
(5)
Die Personensorgeberechtigten und die Eltern von volljährigen Arrestierten mit deren Einverständnis sind in die Planung und Gestaltung des Arrestes einzubeziehen, soweit dies möglich ist und dem Arrestziel nicht zuwiderläuft.