Jurafuchs

§ 22

BbgJAVollzG
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel und Pakete
Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
Stand 2014-07-10
(1)
Die Arrestierten dürfen Besuch empfangen und Telefongespräche führen, wenn dies dem Arrestziel nicht entgegensteht und die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird. Sie haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
(2)
Besuche von Personensorgeberechtigten sowie von Verteidigerinnen oder Verteidigern, von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Arrestierten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für Telefongespräche mit diesen Personen.
(3)
Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen oder mit technischen Hilfsmitteln absuchen lassen. Besuche dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.
(4)
Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter kann den Arrestierten in begründeten Ausnahmefällen gestatten, Pakete zu empfangen. Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.
(5)
Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Arrestierten auf verbotene Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten. Pakete sind in Gegenwart der Arrestierten zu öffnen, an die sie adressiert sind.
(6)
Die Kosten der Telefongespräche und des Schriftwechsels tragen die Arrestierten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

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