Die Arrestierten dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen oder in Gewahrsam haben. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Arrestziels zu gefährden.
§ 16
BbgJAVollzGGewahrsam an Gegenständen
Unterbringung, Versorgung und Freizeit
Stand 2014-07-10