Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter (§ 41 Absatz 2) erstellt Konzeptionen für die Durchführung der verschiedenen Arrestarten des Jugendgerichtsgesetzes und gestaltet den Arrest entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Konzeptionen vorbehalten.
§ 9
BbgJAVollzGArrestkonzeption
Aufnahmeverfahren, Planung und Gestaltung des Arrestes
Stand 2014-07-10