Jurafuchs

§ 38

BbgJAVollzG
Kriminologische Forschung, Berichtspflicht
Kriminologische Forschung
Stand 2014-07-10
(1)
Programme zur Förderung der Arrestierten sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
(2)
Der Arrest, insbesondere seine Gestaltung sowie die Programme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Arrestziels, soll regelmäßig von dem Kriminologischen Dienst, von einer Hochschule oder von einer anderen Stelle wissenschaftlich begleitet werden.
(3)
Die Berichte an den Rechtsausschuss des Landtages nach § 106 Absatz 3 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes haben auch die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen einzubeziehen.

Meine Notizen

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