(1)
Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erstellt zum Ende des Arrestes einen Schlussbericht, der insbesondere folgende regelmäßig von der Arrestleiterin oder dem Arrestleiter vorzuschlagende Angaben enthält:
1.
Übersicht über den Arrestverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,
2.
Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Arrestierten sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Arrestziels,
3.
Darlegung des Förderungs- und Betreuungsbedarfs der Arrestierten sowie Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,
4.
Vorschläge zu Auflagen und Weisungen im Falle einer Bewährungsunterstellung.
(2)
Im Nichtbefolgungsarrest enthält der Schlussbericht zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder die Erfüllung von Auflagen während des Arrestes.
(3)
Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erläutert den Arrestierten den Inhalt des Schlussberichts in einem Entlassungsgespräch.
(4)
Der Schlussbericht ist für die Arrest- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Arrestierten der Bewährungshilfe sowie den Arrestierten und den Personensorgeberechtigten auf deren Wunsch zuzuleiten.
(5)
Im Freizeit- und Kurzarrest wird ein Schlussbericht nur dann erstellt, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.