Jurafuchs

§ 41

BbgJAVollzG
Leitung der Anstalt und des Arrestes
Aufbau und Organisation der Anstalt
Stand 2014-07-10
(1)
Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt trägt die Verantwortung für den gesamten Arrest, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt, und vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(2)
Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter trägt die Verantwortung für die sozialpädagogische Ausgestaltung und Organisation des Arrestes, leitet die Bediensteten fachlich an und vertritt die Leiterin oder den Leiter der Anstalt.
(3)
Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Anstalt der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Ort. Ist dort eine Jugendrichterin oder ein Jugendrichter nicht oder sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter zur Leiterin oder zum Leiter der Anstalt.
(4)
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 3 eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Leiterin oder zum Leiter der Anstalt bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt.

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