Der Arrest dient dem Ziel, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfen für eine Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln.
§ 2
BbgJAVollzGZiel des Arrestes
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-07-10