Jurafuchs

§ 44

BbgJAVollzG
Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
Aufsicht, Beirat
Stand 2014-07-10
(1)
Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt die Aufsicht über die Anstalt (Aufsichtsbehörde).
(2)
An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Förderung der Arrestierten sind medizinische, pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte zu beteiligen.
(3)
Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan.
(4)
Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Arrest auch in selbstständigen Anstalten der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen werden.

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