Jurafuchs

§ 17

BbgJAVollzG
Kleidung
Unterbringung, Versorgung und Freizeit
Stand 2014-07-10
(1)
Die Arrestierten tragen eigene Kleidung. Soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist, kann dieses Recht eingeschränkt werden.
(2)
Bei Bedarf stellt die Anstalt den Arrestierten Kleidung zur Verfügung. Diese haben für die Reinigung ihrer Kleidung selbst zu sorgen. Die Einzelheiten regelt die Arrestleiterin oder der Arrestleiter.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →