Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erlässt auf Vorschlag der Arrestleiterin oder des Arrestleiters zur Gestaltung und Organisation des Arrestalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
§ 43
BbgJAVollzGHausordnung
Aufbau und Organisation der Anstalt
Stand 2014-07-10