(1)
Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2)
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Trennung von den anderen Arrestierten (Absonderung) für bis zu 24 Stunden.
(3)
Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Anstalt an. Erforderlichenfalls können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt ist unverzüglich einzuholen.
(4)
Die Entscheidung wird den Arrestierten von der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.
(5)
Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. Das Ergebnis der Überprüfungen und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich einer Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind aktenkundig zu machen.
(6)
Während der Absonderung sind die Arrestierten in besonderem Maße zu betreuen.