(1)
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(2)
In den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift Gesetzeskraft. Die Entscheidungsformel ist durch den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin im Amtsblatt zu veröffentlichen.