Jurafuchs

§ 10

VerfGHG
Wirkung der Entscheidungen
I. Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
Stand 2001-02-06
(1)
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(2)
In den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift Gesetzeskraft. Die Entscheidungsformel ist durch den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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