(1)
Der Eigentümer/Die Eigentümerin eines privaten wirtschaftlichen Großunternehmens ( Artikel 52 Abs. 2 der Verfassung) kann beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Gesetzesvorlage den verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Überführung seines/ihres Unternehmens in Gemeineigentum entspricht.
(2)
Der Antrag ist zulässig, sobald die Gesetzesvorlage auf Überführung in Gemeineigentum beim Landtag eingebracht ist (Artikel 98 und 99 Abs. 4 der Verfassung).
(3)
Im Übrigen gelten die Vorschriften der § 44 und § 45 sinngemäß.