Antragsteller und Antragsgegner/Antragstellerin und Antragsgegnerin können nur die in § 9 Nr. 5 genannten Beteiligten sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 38 Anfechtungsrecht und mündliche Verhandlung§ 40 Zulässigkeit des Antrags →