(1)
Die Entscheidung der Landesregierung über das Zustandekommen des Volksbegehrens kann von jedem/jeder Eintragungsberechtigten und in amtlicher Eigenschaft von dem Landeswahlleiter/der Landeswahlleiterin angefochten werden.
(2)
Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.