Jurafuchs

§ 11a

VerfGHG
Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2001-02-06
(1)
Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig
1.
in der mündlichen Verhandlung, bis der Verfassungsgerichtshof die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
2.
bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
(2)
Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs kann der Verfassungsgerichtshof die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →