Jurafuchs

§ 45

VerfGHG
Entscheidung
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)
Stand 2001-02-06
(1)
Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Rechtsvorschrift für unvereinbar mit der Verfassung, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Nichtigkeit fest. Sind weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann der Verfassungsgerichtshof ihre Nichtigkeit gleichfalls feststellen.
(2)
Hält der Verfassungsgerichtshof die beanstandete Rechtsvorschrift für mit der Verfassung vereinbar, so stellt er in seiner Entscheidung ihre Gültigkeit fest.

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