Die Vollstreckung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs obliegt der Landesregierung, soweit nicht der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas anderes bestimmt.
§ 27
VerfGHGVollstreckung
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2001-02-06