(1)
Bei dem Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung. Er wird dabei durch die Geschäftseinrichtungen des Saarländischen Oberlandesgerichts unterstützt. Dieses trägt den autonom getroffenen Bedarfsmitteilungen seitens des Verfassungsgerichtshofs zur Gewährleistung der nach Satz 1 erforderlichen Ausstattung Rechnung und berücksichtigt sie im Rahmen der eigenen personellen und sachlichen Bedarfsplanung entsprechend vorrangig. § 5 gilt entsprechend. Die Amtshilfe nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.