Jurafuchs

§ 23

VerfGHG
Einstweilige Anordnungen
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2001-02-06
(1)
Der Verfassungsgerichtshof kann in einem anhängigen Verfahren auf Antrag eines/einer Beteiligten einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist
(2)
Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung sind die Beteiligten zu hören.
(3)
Gegen die einstweilige Anordnung und ihre Ablehnung kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung. Diese muss binnen zwei Wochen nach Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4)
Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5)
Die einstweilige Anordnung tritt nach drei Monaten außer Kraft. Sie kann auf Antrag eines/einer Beteiligten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erneut erlassen werden.
(6)
Bei besonderer Dringlichkeit kann auch ohne Antrag nach Absatz 1 eine einstweilige Anordnung dann erlassen oder abgelehnt werden, wenn trotz Anwendung der Vertretungsregelung des § 2 Absatz 2 nur fünf Richter mitwirken können. Wird eine solche einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, so tritt sie drei Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.

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