Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des/der Beschuldigten, durch sein/ihr Ausscheiden aus dem Amt, durch die Niederlegung seines/ihres Mandats, durch die Auflösung des Landtages oder durch den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.
§ 31
VerfGHGDurchführung des Verfahrens
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
Stand 2001-02-06