(1)Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage, ob das Landesgesetz nichtig ist.(2)Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 gelten sinngemäß.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47 Konkrete Normenkontrolle§ 49 Antragsberechtigung und Verfahren →