Jurafuchs

§ 3

VerfGHG
Wahl der Mitglieder
I. Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
Stand 2001-02-06
(1)
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in geheimer Wahl ohne Aussprache aus zwei getrennten, vom Präsidium des Landtages aufzustellenden Listen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Kommt innerhalb des Zeitraums nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof die Wahl und Ernennung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin nicht zustande, macht der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die Wahl, über die der Landtag in angemessener Frist Beschluss zu fassen hat. Gewählt ist aus dem Kreis der vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Personen, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Das Recht des Landtages zur Wahl einer nicht vorgeschlagenen Person nach Satz 1 bleibt unberührt.
(2)
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger/Vorgängerinnen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen sich vor ihrer Wahl schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden.

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