Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs personenbezogene Daten, so gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
§ 14a
VerfGHGAuskunft über personenbezogene Daten
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2001-02-06