(1)
Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung kann jedoch auf die in § 12 Abs. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände nicht gestützt werden.
(2)
Die Ablehnung ist zu begründen. Der/Die Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter/Eine Beteiligte kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er/sie sich, ohne den ihm/ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat.
(3)
Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluss des/der Abgelehnten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)
Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.