Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.
§ 30
VerfGHGFrist für Anklage
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
Stand 2001-02-06