Jurafuchs

§ 17

VerfGHG
Verwerfung von Anträgen
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2001-02-06
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines/ihres Antrags hingewiesen worden ist.

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