(1)
Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheids können erheben
1.
ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte, dessen/deren Anfechtung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist
2.
der Landeswahlleiter/die Landeswahlleiterin in amtlicher Eigenschaft.
(2)
Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.