Jurafuchs

§ 53

VerfGHG
Anfechtung des Volksentscheids
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 8a, 9, 10 und 11 (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)
Stand 2001-02-06
(1)
Die Anfechtung der Entscheidung des Landtages über das Ergebnis des Volksentscheids können erheben
1.
ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte, dessen/deren Anfechtung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist
2.
der Landeswahlleiter/die Landeswahlleiterin in amtlicher Eigenschaft.
(2)
Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.

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