Die Tätigkeit als Richter/Richterin am Verfassungsgerichtshof geht jeder anderen Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Ernennung und Amtsenthebung§ 6 Geschäftsordnung →