Der Verfassungsgerichtshof übersendet eine Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils dem Landtag und der Landesregierung.
§ 37
VerfGHGÜbersendung des Urteils
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
Stand 2001-02-06