Der Verfassungsgerichtshof erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Er kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Fragen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.
§ 18
VerfGHGBeweiserhebung
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2001-02-06