Jurafuchs

§ 16

VerfGHG
Einleitung des Verfahrens
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2001-02-06
(1)
Anklagen, Anträge, Anfechtungen und Beschwerden sind schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs einzureichen. Sie sind zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Der/Die Vorsitzende des Gerichts kann dem Antragsteller/der Antragstellerin aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften für die Beteiligten nachzureichen.
(2)
Der/Die Vorsitzende des Gerichts stellt den Antrag dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin und den Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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