Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 23 bleibt unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 58 Prozesskostenhilfe§ 60 Äußerung der Beteiligten und mündliche Verhandlung →