Jurafuchs

§ 34

VerfGHG
Voruntersuchung
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
Stand 2001-02-06
(1)
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. Er muss sie anordnen, wenn der Vertreter/die Vertreterin der Anklage oder der/die Angeklagte sie beantragt.
(2)
Die Durchführung der Voruntersuchung kann einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs übertragen werden. Dieses Mitglied ist bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.

Meine Notizen

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