(1)
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. Er muss sie anordnen, wenn der Vertreter/die Vertreterin der Anklage oder der/die Angeklagte sie beantragt.
(2)
Die Durchführung der Voruntersuchung kann einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs übertragen werden. Dieses Mitglied ist bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.