Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin gegen eine Vorschrift der Verfassung verstößt. Die Vorschrift ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Vorschrift der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
§ 42
VerfGHGEntscheidung
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 5 (Organstreitigkeiten)
Stand 2001-02-06